Geschäftsbedingungen der Firma I. D. Riva Tours GmbH Geschäftsbedingungen der Firma I. D. Riva Tours GmbH

Geschäftsbedingungen der Firma I. D. Riva Tours GmbH

Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Die Reisebedingungen in Teil A gelten ausschließlich für Pauschalreisen.

  2. Reine Übernachtungsleistungen oder Schiffs-Charter, die ohne im Gesamtpreis eingeschlossene weitere maßgebliche zusätzliche Reiseleistungen im Sinne des § 651a BGB angeboten werden, unterliegen nicht dem Pauschalreiserecht. Für solche Einzelleistungen gelten die Vertragsbedingungen in Teil B dieser AGB.

  3. Beförderungsleistungen sind nur dann eingeschlossen, wenn diese im Reisepreis (Pauschalreisen gemäß Ziffer 1.) enthalten sind.

Sehr geehrte Kunden und Reisende,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und I. D. Riva Tours GmbH zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a–y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1.1. Die Reiseleistungen von I.D. Riva Tours beinhalten in der Regel keine Flugbeförderungsleistungen an den Veranstaltungsort. Soweit in der Reiseausschreibung der Flug nicht ausdrücklich als Bestandteil der von I.D. Riva Tours angebotenen und durchgeführten Pauschalreise ausgewiesen ist, bietet I.D. Riva Tours Flugleistungen nicht als eigene Leistungen, sondern als vermittelte Leistung neben der Pauschalreise an.

1.2. Soweit I.D. Riva Tours neben den Flugbeförderungsleistungen zusätzliche touristische Nebenleistungen weiterer Leistungsanbieter (z. B. Flugbeförderungsleistung nebst Aufenthalt in Airport-Lounge) vermittelt und diese Nebenleistungen des weiteren Leistungsanbieters keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert dieser Leistungszusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal dieser Leistungszusammenstellung des Leistungsanbieters oder von I.D. Riva Tours selbst darstellen noch als solches beworben werden, hat I.D. Riva Tours lediglich die Stellung eines Vermittlers.

1.3. I.D. Riva Tours hat als Vermittler die Stellung eines Vermittlers verbundener Reiseleistungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB die Voraussetzungen für eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen von I.D. Riva Tours vorliegen.

1.4. Unbeschadet der Verpflichtungen von I.D. Riva Tours als Anbieter verbundener Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit von I.D. Riva Tours) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen ist I.D. Riva Tours im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach 1.2 oder 1.3 weder Reiseveranstalter noch Vertragspartner des im Buchungsfalle zu Stande kommenden Vertrags über die Luftbeförderung. I.D. Riva Tours haftet demnach nicht für die Angaben des vermittelten Vertragspartners zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung selbst oder Schadensersatz aus diesen vermittelten Leistungen. Eine etwaige Haftung von I.D. Riva Tours aus dem Vermittlungsvertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften über Telemedien und den elektronischen Geschäftsverkehr bleibt hiervon unberührt.

1.5. Die Vermittlerstellung verpflichtet I.D. Riva Tours insbesondere:

a) Beim jeweiligen Angebot zur Vermittlung einer Leistung auf die Vermittlerstellung von I.D. Riva Tours unter Angabe des Anbieters und Vertragspartners im Buchungsfalle hinzuweisen

b) Den Preis der vermittelten Leistung gesondert zum Preis der Pauschalreise auszuweisen

c) Dem Kunden eine den vorstehenden Angaben entsprechende Buchungsbestätigung zu erteilen, in welcher der Preis der vermittelten Leistung gesondert ausgewiesen ist.

1.6. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt die Haftung von I.D. Riva Tours aus dem Vermittlungsvertrag unberührt.

2.1. Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage des Angebots von I.D. Riva Tours und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von I.D. Riva Tours für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

b) Reisemittler und Buchungsstellen sind von I.D. Riva Tours nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von I.D. Riva Tours zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.

c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von I.D. Riva Tours herausgegeben werden, sind für I.D. Riva Tours und die Leistungspflicht von I.D. Riva Tours nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht von I.D. Riva Tours gemacht wurden.

d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von I.D. Riva Tours vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von I.D. Riva Tours vor, an das I.D. Riva Tours für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit I.D. Riva Tours bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist I.D. Riva Tours die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

e) Die von I.D. Riva Tours gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

f) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung bietet der Kunde I.D. Riva Tours den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 3 Werktage gebunden.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch I.D. Riva Tours zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird I.D. Riva Tours dem Kunden eine der den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z. B. auf Papier oder per E-Mail) übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

2.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z. B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von I.D. Riva Tours erläutert.

b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.

d) Soweit der Vertragstext von I.D. Riva Tours im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde I.D. Riva Tours den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde drei Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.

f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. I.D. Riva Tours ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.

h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von I.D. Riva Tours beim Kunden zu Stande.

i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf. Soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. I.D. Riva Tours wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.

2.4. I.D. Riva Tours weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 64). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

3.1. I.D. Riva Tours und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig.

Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

3.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl I.D. Riva Tours zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist I.D. Riva Tours berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.

4.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von I.D. Riva Tours nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind I.D. Riva Tours vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

4.2. I.D. Riva Tours ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

4.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von I.D. Riva Tours gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von I.D. Riva Tours gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

4.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte I.D. Riva Tours für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

5.1. I.D. Riva Tours behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte

a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder

c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

5.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern I.D. Riva Tours den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

5.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 5.1a) kann I.D. Riva Tours den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann I.D. Riva Tours vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von I.D. Riva Tours anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebenden Erhöhungsbetrag kann I.D. Riva Tours vom Kunden verlangen.

Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 5.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 5.1c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für I.D. Riva Tours verteuert hat.

5.4. I.D. Riva Tours ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 5.1 a) –c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für I.D. Riva Tours führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von I.D. Riva Tours zu erstatten. I.D. Riva Tours darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die I.D. Riva Tours tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. I.D. Riva Tours hat dem Kunden/Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

5.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.

5.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von I.D. Riva Tours gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von I.D. Riva Tours gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber I.D. Riva Tours unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

6.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so verliert I.D. Riva Tours den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann I.D. Riva Tours eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von I.D. Riva Tours zu vertreten ist. I. D. Riva Tours kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

6.3. I.D. Riva Tours hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

a) Hotels (EDV-Code beginnend mit H), Ferienanlagen (Appartements; EDV-Code beginnend mit A), Mobilheime (EDV-Code beginnend mit M), Kreuzfahrten (EDV-Code beginnend mit K; kein Charter) sowie Leistungen, die nicht unter b) fallen:

bis zum 30. Tag vor Reiseantritt: 20%
ab dem 29. bis zum 22. Tag vor Reiseantritt: 25%
ab dem 21. bis zum 15. Tag vor Reiseantritt: 35%
ab dem 14. bis zum 8. Tag vor Reiseantritt: 50%
ab dem 7. bis zum 4. Tag vor Reiseantritt: 60%
ab dem 3. bis zum 1. Tag vor Reiseantritt: 70%
bei Rücktritt am Reisetag 80%

b) Ferienhäuser & Ferienwohnungen (EDV-Code beginnend mit P oder L)

bis zum 45. Tag vor Reiseantritt: 20%
ab dem 44. bis zum 31. Tag vor Reiseantritt: 30%
ab dem 30. bis zum 15. Tag vor Reiseantritt: 50%
ab dem 14. bis zum 8. Tag vor Reiseantritt: 60%
ab dem 7. bis zum 1. Tag vor Reiseantritt: 70%
bei Rücktritt am Reisetag 80%

6.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, I.D. Riva Tours nachzuweisen, dass I.D. Riva Tours überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von I.D. Riva Tours geforderte Entschädigungspauschale.

6.5. Eine Entschädigungspauschale gemäß Ziffer 6.3 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit I.D. Riva Tours nachweist, dass I.D. Riva Tours wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 6.3. In diesem Fall ist I.D. Riva Tours verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.

6.6. Ist I.D. Riva Tours infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Absatz 5 BGB unberührt.

6.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von I.D. Riva Tours durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie I.D. Riva Tours 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

6.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

7.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil I.D. Riva Tours keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann I.D. Riva Tours bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 6 25 € pro betroffenen Reisenden, bei Charter von Schiffen 5% des Charterpreises.

7.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 65 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung I.D. Riva Tours bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. I.D. Riva Tours wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

9.1. I.D. Riva Tours kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von I.D. Riva Tours beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.

b) I.D. Riva Tours hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.

c) I.D. Riva Tours ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt von I.D. Riva Tours später als 30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.

9.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 6.6. gilt entsprechend.

10.1. I.D. Riva Tours kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von I.D. Riva Tours nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von I.D. Riva Tours beruht.

10.2. Kündigt I.D. Riva Tours, so behält I.D. Riva Tours den Anspruch auf den Reisepreis; I.D. Riva Tours muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die I.D. Riva Tours aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

11.1. Reiseunterlagen

Der Kunde hat I.D. Riva Tours oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von I.D. Riva Tours mitgeteilten Frist erhält.

11.2. Mängelanzeige/Abhilfeverlangen

a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.

b) Soweit I.D. Riva Tours infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von I.D. Riva Tours vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von I.D. Riva Tours vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an I.D. Riva Tours unter der mitgeteilten Kontaktstelle von I.D. Riva Tours zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von I.D. Riva Tours bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

d) Der Vertreter von I.D. Riva Tours ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

11.3. Fristsetzung vor Kündigung

Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er I.D. Riva Tours zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von I.D. Riva Tours verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

11.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen

a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und I.D. Riva Tours können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.

b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich I.D. Riva Tours, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchstabe a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

12.1. Die vertragliche Haftung von I.D. Riva Tours für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

122. I.D. Riva Tours haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von I.D. Riva Tours sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

12.3. I.D. Riva Tours haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von I.D. Riva Tours ursächlich geworden ist.

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4–7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber I.D. Riva Tours geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Ihre in § 651i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

14.1. I.D. Riva Tours informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

14.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist I.D. Riva Tours verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald I.D. Riva Tours weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird I.D. Riva Tours den Kunden informieren.

14.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird I.D. Riva Tours den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

14.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von I.D. Riva Tours oder direkt über diesen Link abrufbar und in den Geschäftsräumen von I.D. Riva Tours einzusehen.

15.1. I.D. Riva Tours wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

15.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn I.D. Riva Tours nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

15.3. I.D. Riva Tours haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde I.D. Riva Tours mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass I.D. Riva Tours eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

16.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

16.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

17.1. I.D. Riva Tours weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass I.D. Riva Tours nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für I.D. Riva Tours verpflichtend würde, informiert I.D. Riva Tours die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. I.D. Riva Tours weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

17.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und I.D. Riva Tours die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können I.D. Riva Tours ausschließlich am Sitz von I.D. Riva Tours verklagen.

17.3. Für Klagen von I.D. Riva Tours gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von I.D. Riva Tours vereinbart.

Die Ausschreibung kann nur die zum Aktualisierungszeitpunkt feststehenden Gegebenheiten berücksichtigen und Fehler können leider auch bei größter Sorgfalt vorkommen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Verträge auf der Basis von als unrichtig erkannten Angaben nicht abschließen.

1.1. Reine Unterkunftsleistungen (Hotels, Ferienanlagen, Mobilheime, Ferienhäuser und Ferienwohnungen) und Schiffs-Charter, die in der Ausschreibung nicht gesondert bezeichnet sind und die ohne im Gesamtpreis eingeschlossenen weiteren touristischen Hauptleistungen angeboten werden, werden nachfolgend einheitlich „Einzelleistung“ genannt und unterliegen nicht dem Pauschalreiserecht. Für diese gelten diese Vertragsbedingungen des Teil B.

2.1. Die Anreise des Kunden in der Unterkunft bzw. die Übernahme des Schiffes bei Charter hat zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne besondere Vereinbarung spätestens bis 18:00 Uhr zu erfolgen.

2.2. Für spätere Anreisen/Übernahmen gilt:

a) Der Kunde ist verpflichtet, I.D. Riva Tours spätestens bis 17:00 Uhr oder zum vereinbarten Zeitpunkt Mitteilung zu machen, falls er verspätet anreist oder die gebuchte Unterkunft bzw. das gecharterte Schiff bei mehrtägigen Aufenthalten erst an einem Folgetag nutzen will.

b) Erfolgt eine fristgerechte Mitteilung nicht, ist I.D. Riva Tours berechtigt, die Leistung anderweitig zu belegen. Für die Zeit der Nichtbelegung gelten die Bestimmungen über den Rücktritt bzw. die Nichtanreise des Gastes in diesen Vertragsbedingungen entsprechend.

c) Für Belegungszeiten, in denen der Kunde aufgrund verspäteter Anreise die Leistungen nicht in Anspruch nimmt, gelten die Bestimmungen über den Rücktritt bzw. die Nichtanreise des Gastes in diesen Vertragsbedingungen entsprechend. Der Gast hat für solche Belegungszeiten keine Zahlungen an I.D. Riva Tours zu leisten, wenn I.D. Riva Tours vertraglich oder gesetzlich für die Gründe der späteren Ankunft bzw. der Nichtbelegung einzustehen hat.

2.3. Die Freimachung der Unterkunft bzw. Rückgabe des gecharterten Schiffes hat zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne besondere Vereinbarung spätestens bis 09:00 Uhr des Abreisetages zu erfolgen. Bei nicht fristgemäßer Räumung bzw. Rückgabe kann I.D. Riva Tours eine entsprechende Mehrvergütung verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt I.D. Riva Tours vorbehalten.

3.1. Für Einzelleistungen wird nach Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises, bei Charter von Schiffen 25%, fällig. Eine Aushändigung eines Sicherungsscheins ist nicht erforderlich.

3.2. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

Für den Rücktritt von Einzelleistungen gilt Ziffer 6 der Reisebedingungen in Teil A entsprechend, wobei bezüglich der Rücktrittskosten anstelle von Ziffer 6.3 a) und b) der Bedingungen in Teil A nachfolgende Regelungen Anwendung finden:

a) Hotels (EDV-Code beginnend mit H), Ferienanlagen (Appartements; EDV-Code beginnend mit A), Mobilheime (EDV-Code beginnend mit M)

bis zum 30. Tag vor Reiseantritt: 20%
ab dem 29. bis zum 22. Tag vor Reiseantritt: 25%
ab dem 21. bis zum 15. Tag vor Reiseantritt: 35%
ab dem 14. bis zum 8. Tag vor Reiseantritt: 50%
ab dem 7. bis zum 4. Tag vor Reiseantritt: 60%
ab dem 3. bis zum 1. Tag vor Reiseantritt: 70%
bei Rücktritt am Reisetag 80%

b) Ferienhäuser & Ferienwohnungen (EDV-Code beginnend mit P oder L):

bis zum 45. Tag vor Reiseantritt: 20%
ab dem 44. bis zum 31. Tag vor Reiseantritt: 30%
ab dem 30. bis zum 15. Tag vor Reiseantritt: 50%
ab dem 14. bis zum 8. Tag vor Reiseantritt: 60%
ab dem 7. bis zum 1. Tag vor Reiseantritt: 70%
bei Rücktritt am Reisetag: 80%

c) Charter von Schiffen:

bis zum 90. Tag vor Reiseantritt: 20%
ab dem 89. bis zum 60. Tag vor Reiseantritt: 30%
ab dem 59. bis zum 30. Tag vor Reiseantritt: 40%
ab dem 29. bis zum 22. Tag vor Reiseantritt: 50%
ab dem 21. bis zum 7. Tag vor Reiseantritt: 60%
ab dem 6. bis zum 1. Tag vor Reiseantritt: 75%
bei Rücktritt am Reisetag: 90%

5.1. Folgende Regelungen aus den Bedingungen in Teil A gelten in entsprechender Anwendung auch für Einzelleistungen, jedoch immer mit der Maßgabe, dass hierdurch ein gemischttypischer Vertrag über die Erbringung einer Einzelleistung begründet wird und keine Vereinbarung von Pauschalreiserecht erfolgt:

Teil A Ziffern 1, 2, 3.2., 4, 6, 8, 9, 10, 11.1, 11.2., 11.3., 12, 16, 17.

5.2. Teil A Ziffer 7 gilt für den Charter von Schiffen mit der Maßgabe, dass eine Umbuchung bis zur 2. Staffel der Rücktrittspauschale gegen ein Entgelt in Höhe von 5% des Gesamtcharterpreises möglich ist.

5.3. Im Übrigen gelten, soweit in diesen Vertragsbedingungen keine abweichenden Regelungen vereinbart sind, die gesetzlichen Vorschriften.

I.D. Riva Tours GmbH
Bahnhofstraße 101, D-82166 Gräfelfing
Telefon: +49 (0) 89 23 11 00-0
Telefax: +49 (0) 89 23 11 00-22
E-Mail: info@idriva.de
Geschäftsführer: Konstantin Gaitanides, Selimir Ognjenović
Eingetragen beim Amtsgericht München unter HRB 107372


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